Tätigkeiten im Sinne von § 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz, das heißt: a) die gestaltende, wirtschaftliche und technische Planung von Bauwerken, b) die gestaltende, wirtschaftliche und technische Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden, c) die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planung, d) die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung des Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung, e) Erstattung von Fachgutachten, f) die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im Inund Ausland zu beteiligen, diese zu errichten, übernehmen oder vertreten, aber nur insoweit, als diese Gesellschaften ihrem Geschäftsgegenstand nach den Anforderungen des § 1 Architektengesetz Rheinland-Pfalz entsprechen. Sie darf im In- oder Ausland Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft führt keinerlei gewerbliche Tätigkeiten aus.
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