Erbringung der Berufsaufgaben von Architekten gem. Art. 3 Abs. 1 BauKaG, also insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb der Fachrichtung der Architekten, -die Erbringung der Berufsaufgaben von Stadtplanern gem. Art. 3 Abs. 4 BauKaG, also insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne, -die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung gem. Art. 3 Abs. 6 i. V. m. Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 BauKaG; soweit diese Tätigkeiten entweder ohne Genehmigung oder Erlaubnis zulässig sind, oder eine Genehmigung bzw. Erlaubnis im Einzelfall vorliegt oder dem Unternehmen allgemein erteilt ist, unter Einhaltung aller maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstiger Rechtsvorschriften sowie unter Beachtung angeordneter Auflagen.
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