Betrieb eines Architektur- und Planungsbüros. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Tätigkeiten, die den Gesellschaftszweck oder die Gesellschaft fördern, ebenfalls durchzuführen. Zweck der Gesellschaft ist die aussschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 3 des NAchtG; dies betrifft auch alle Tätigkeiten, die den Gesellschaftszweck fördern und die Berechtigung, sich an gleicher oder ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen, Zweigniederlassungen im Ausland zu errichten und sämtliche Geschäfte vorzunehmen, die den Gesellschaftszwecks fördern, dies dürfen nur solche Tätigkeiten sein, die den Zweck der Gesellschaft in Anlehnung an das NAchtG wahrnehmen. Die Gesellschaft und die Gesellschafter dürfen weder gewerbliche Tätigkeiten ausüben noch sich an Ihnen beteiligen.
Architekten
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