In § 1 des Architektengesetzes BW bestimmten Berufsaufgaben des Architekten, also insbesondere das Erbringen freiberuflicher Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung und Objektüberwachung sowie die Sicherheits- und Gesundheitskoordination auf allen Gebieten des Bauens, wobei gem. § 2 b Abs. (2) Nr. 5 des Architektengesetzes BW die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft zu beachten sind.
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