Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten (insbes. nach § 1 HOAI), sowie die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 BauKaG NRW, soweit das Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Architekt und Beratender Ingenieur dies zulässt. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen.
Architekten
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