Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Berufsbildung. Der Satzungszweck der Förderung des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Krankenhäusern, medizinischen Rehabilitationskliniken, Pflegeeinrichtungen, Dialysezentren und den Betrieb von ambulanten Behandlungszentren beziehungsweise Medizinischen Versorgungszentren. Der Satzungszweck der Förderung der Berufsbildung wird verwirklicht durch den Betrieb des Instituts für Fort- und Weiterbildung der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist ferner zum Betrieb aller sonstigen Geschäfte und Aktivitäten berechtigt, die mit Einrichtungen i.S. dieses Absatzes derzeitig oder zukünftig üblicherweise zusammenhängen oder die dem Hauptzweck der Gesellschaft zu dienen geeignet sind.
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