1. die Förderung von Projekten und Maßnahmen zur Beschäftigung, Qualifizierung, Beratung und Betreuung von besonders benachteiligten Personengruppen im Sinne von § 53 AO mit dem Ziel der Integration in das Arbeitsleben. Dazu gehört insbesondere: - die Öffentlichkeitsarbeit und die Vertretung der Interessen der Betroffenen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, - die Förderung der Zusammenarbeit von Trägern und Institutionen im Bereich der Hilfen für Arbeitslose, - die Anregung, Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Forschung über alle mit Arbeitslosigkeit verbundenen Probleme, - die Beratung, Förderung, Hilfestellung und Unterstützung neuer Vorhaben im Rahmen der Hilfen für Arbeitslose. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen sowie deren Geschäftsführung übernehmen und Unternehmensverträge abschließen.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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