Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2 Zweck der Gesellschaft sind - die Förderung des Wohlfahrtswesens, - die Förderung der Erziehung, Berufsausbildung, - die Förderung des Schutzes der Familie, - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, - die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, - die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, - die Förderung der Fürsorge für Strafgefangenen, - die Förderung der Hilfe für politisch, ethnisch oder religiöse Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte, und Behinderte. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Trägerschaft und den Betrieb von sozialen Dienstleistungen und Einrichtungen, die Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit, die Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe und die Zusammenarbeit mit anderen sozialen Organisationen.
Sozialwesen
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