Tätigkeit als Generalübernehmer, - die Tätigkeit als Bauträger und Baubetreuer im Sinne des § 34c GewO, - die Vermietung und Betreuung von Grundstücken und Immobilien. Die Gesellschaft führt keine Projektentwicklung aus. Die Gesellschaft führt keine Tätigkeiten aus, die als Voraussetzung eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern würden. Den Gläubigern der beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung in das Register desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können und glaubhaft machen, daß die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Amtsgericht.
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