Förderung von (I) Kunst und Kultur, (II) Wissenschaft und Forschung, (III) Volksbildung und Völkerverständigung sowie der (IV) internationalen Entwicklungszusammenarbeit. Vornehmlicher Arbeitsschwerpunkt der Gesellschaft sind die Beziehungen zwischen Deutschland-Israel-Palästina (Europa - Naher Osten) sowie Judentum-Christentum-Islam. Die vier Gesellschaftszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: (I) Kunst und Kultur: Erstellung von Material in jeglicher Form mit dem Ziel, das Bewußtsein der Öffentlichkeit für die Anliegen der in § 2 Satz 1 genannten Zwecke zu sensibilisieren; dazu zählen u.a. Ausstellungen, Konzerte, Druckerzeugnisse, CD/DVD sowie andere Medien. (II) Wissenschaft und Forschung: Planung, Organisation, Durchführung und Nachbereitung von Veranstaltungen (u.a. Vorträge, Symposien, Konferenzen, Tagungen und Seminare), um einer breiten Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich für die genannten Zwecke einzusetzen und sich über diese Themen qualifiziert zu informieren. (III) Volksbildung und Völkerverständigung: Konzeption, Beantragung und Durchführung von Projekten (z. B.: Qualifizierungen von Beratungspersonal in und für Konfliktregionen oder Unterstützung der Arbeit von Begegnungszentren in der Region; die Finanzierung und Umsetzung kann ggfs. in Kooperation mit anderen Trägern erfolgen). (IV) Internationale Entwicklungszusammenarbeit: Beratung von, Zusammenarbeit mit sowie gemeinsame Projekte mit gesellschaftlichen Akteuren aus den genannten Regionen und Gebieten, Einführung in die kulturellen und gesellschaftlichen Umstände, ggf. durch Einzel- und Gruppen-Coaching (z.B. von anerkannten Trägern der Entwicklungszusammenarbeit) sowie Studien- und Begegnungsreisen zum vertieften Verständnis der interreligiösen und internationalen Zusammenhänge. Die Gesellschaft ist in ihrer Arbeit den Anliegen der Geschlechtergerechtigkeit, der Demokratieförderung und des bürgerschaftlichen Engagements verpflichtet. Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihres Gesellschaftszwecks einen Zweckbetrieb unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften im Rahmen des § 58 der Abgabenordnung zur Verfügung stellen.
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