- Förderung der freien Finanzvermittlung. - Erstellung und Vertrieb von Finanzdienstleistungssoftware, print- und audiovisuellen Medien. - Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, ausschließlich zwischen Kunden und den in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. - Vermittlung von Bauspar- und Versicherungsverträgen, sowie weiterer erlaubnisfreier Produkte. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Zu diesem Zweck darf sie andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an diesen beteiligen und deren Geschäftsführung übernehmen, sowie Unternehmensverträge abschließen.
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