(1) Gegenstand des Unternehmens sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die betriebswirtschaftliche Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen. (2) Die Gesellschaft kann sich auch an Unternehmen beteiligen, die ebenfalls den Gegenstand gemäß § 2 Nr. 1 dieser Satzung haben, dieses schließt die Übernahme einer Komplementärstellung, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ein. (3) Ausgeschlossen sind Tätigkeiten gem. § 43 a Abs. 3 WPO bzw. § 57 Abs. 4 StBerG sowie Handels- und Bankgeschäfte. (4) Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG).
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