Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere: Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen; Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ereignis solcher Prüfungen; Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften; Auftreten als Sachverständige auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsförderung unter Berufung auf ihren Berufseid; Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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