Vermittlung desAbschlusses von Verträgen und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO über den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, sofern sichdiese Finanzdiestleistungen auf Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbrinung dieser Finanzdiensleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Gegenstand ist weiterhin die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO über den Erwerb von öffentlichen angebotenen Anteilen an einer GmbH oder Kommanditgesellschaft und von verbrieften Forderungen gegen diese Gesellschaften, die keine Finanzinstrumente im Sinne des KWG sind. Die Gesellschaft betreibt jedoch keine Bankgeschäfte bzw. meldepflichtigen Tätigkeiten im Sinne derartiger Geschäfte.
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