1. Gegenstand der gemeinnützigen Gesellschaft ist die Förderung des Wohlergehens und der Gesundheit von bedürftigen Tieren, und Vorbeugung unkontrollierter Vermehrung sowie die Aufklärung der Allgemeinheit über artgerechte Tierhaltung und nachhaltigen Tierschutz. 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung (AO). Satzungszweck ist die Förderung des Tierschutzes. 3. Die Gesellschaft darf im Sinne des § 58 Nr. 1 AO Mittel einwerben und an andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeben. Dass die empfangende Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und die erhaltenen Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, hat die hingebende Gesellschaft durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 58a AO). 4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: I. Die Kastration von herrenlosen Tieren, um unkontrollierter Vermehrung und hierdurch entstehendem Leid vorzubeugen. II. Die Aufklärung im In- und Ausland über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der Tierhaltung. III. Die Unterstützung und Hilfe bei der Betreuung von Tieren durch Schulung der Halter mit dem Ziel, diese zur artgerechten Tierhaltung zu qualifizieren. IV. Die tierärztliche, -medizinische und pflegerische Versorgung bedürftiger Tiere. V. Die Krankheitsvorbeugung durch Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten, Seuchen u.ä.. VI. Die Gewährung und Unterhaltung von Futter- und Pflegestellen im In- und Ausland. VII. Den Bau und die Unterhaltung von Pflegestellen und Tierschutzhöfen und die Unterstützung solcher, um den aufgenommenen Tieren einen sicheren Platz zu bieten. VIII. Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze sowie die Verbringung von Tieren nach Deutschland. IX. Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen wie auch die Vermittlung von Patenschaften. 5. Die Förderung des Tierschutzes kann auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, verwirklicht werden. 6. Die Gesellschaft darf zur Verwirklichung des Satzungszwecks alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Satzungszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft darf zur Erfüllung dieses Zwecks ihre Geschäfte im In- und Ausland betreiben, Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Einrichtungen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen.
Schweinezüchter
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