Betrieb einer Fahrschule sowie aller sonstigen Ausbildungszweige, deren Ziel und Gegenstand die Verkehrserziehung beinhaltet. Sie kann Zweigstellen im Sinne des § 27 FahrlG errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen unter Berücksichtigung des Fahrlehrergesetzes beteiligen.
Unterricht & Erziehung
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