(1). Die Genossenschaft bewirtschaftet Wohnungen, die sie errichtet und beschafft hat. Sie soll damit ihren Genossinnen und Genossen menschenwürdiges Wohnen zu tragbaren Belastungen ermöglichen, insbesondere soll die Genossenschaft gemeinschaftliches Bauen und Wohnen fördern, möglichst unter Einbeziehung von Selbsthilfearbeiten. (2) Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen. (3) Bei der Bewirtschaftung werden Formen der Selbstverwaltug realisiert. (4). Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf Bremen. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist nicht zugelassen. (6) Die Rechte von Mieterinnen und Mietern, die in den von der Genossenschaft zu übernehmenden Häusern schon vor der Übernahme wohnen, bleiben hiervon unberührt. Nur in begründeten Fällen kann die Mitgliederversammlung Ausnahmen zulassen.
Interessengemeinschaften
Hausverwaltungen
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