Gewerbsmäßige Überlassung von Personal auf Zeit für Industrie, Handwerk, Handel, Wirtschaft und Verwaltung. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, alle Geschäfte auszuführen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig und nützlich sind. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten und kann sich bei anderen gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen geeignet sind. Sie darf sämtliche Geschäfte betreiben, von denen erwartet werden kann, dass sie die Unternehmen der Gesellschaft fördern.
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