Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Der Gegenstand ihrer Tätigkeit ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-lnvestmentvermögen oder ausländischen AlF (kollektive Vermögensverwaltung). 2. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 ff. KAGB, - Gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f. KAGB, - Sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 ff. KAGB, - Immobilien-Sondervermögen gemäß § 230 ff. KAGB, - Offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, welche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren. - Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB, unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß § 283 KAGB - welche in die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-OGAW, EU-AIF und ausländische AlF, deren zulässige Vermögensgegenstände denen für inländische Investmentvermögen entsprechen. 3. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen: a. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Absatz 11 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) und/oder in Immobilien angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) sowie einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), b. die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung) soweit die verwalteten Vermögen ausschließlich in Vermögensgegenstände angelegt werden, die für die in § 2 Abs. 2 genannten Investmentvermögen investierbar sind, c. die Anlageberatung, bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Gesetzes über das Kreditwesen, d. die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind und für die in § 2 Abs. 2 genannten Investmentvermögen investierbar sind, e. die Anlagevermittlung im Sinne des § 20 Abs. 3 Nr. 5 KAGB, f. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten. 4. Die Gesellschaft darf Geschäfte betreiben, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind. 5. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
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