Erwerb, die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden, das heißt, sie darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen, insbesondere keine Vermögensanlagen durchführen, die zu gewerblichen Einkünften führen. Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie ist berechtigt, im In- und Ausland gleichartige oder ähnliche Unternehmen oder sonstige Unternehmen, die der Erreichung des Gesellschaftszweckes dienen, zu gründen, zu erwerben, sich an solchen - auch als persönlich haftende Gesellschafterin - zu beteiligen oder deren Vertretung in jeder Rechtsform zu übernehmen und Unternehmensverträge abzuschließen. Sie kann sich auch auf die Verwaltung der Beteiligungen beschränken. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dürfen die Grenzen einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht überschritten werden.
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