Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff AO. Zweck der Gesellschaft ist die Durchführung flexibler Jugendhilfe auf der Grundlage des Grundgesetzes und des SGB VIII. Der Satzungszweck wird durch folgende Betreuungsangebote u.a. verwirklicht: Ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote im Rahmen der §§ 27 ff SGB VIII. Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können auch nur jeweils einzelne Zwecke nach Wahl der Gesellschafterversammlung gefördert werden. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft werden nach Abzug der notwendigen Kosten nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es wird niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Die Gesellschaft kann ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
Sozialwesen
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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