(1) der Betrieb von zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 SGB V einschließlich der privatzahnärztlichen Tätigkeit sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann ausgelagerte Praxisräume, Nebenbetriebsstätten oder Zweigniederlassungen nach Maßgabe der einschlägigen berufs- und vertragszahnarztrechtlichen Regelungen betreiben und alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft und ihrer Unternehmen zu fördern. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen, auch als alleinige Komplementärin, und Zweigniederlassungen errichten, und zwar im In- und Ausland. (3) Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt.
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