Gemeinschaftliche Berufsausübung als Ingenieure im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. Zweck der Partnerschaft ist gemeinsame Erbringung der Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs nach Art. 3 Abs. 5,6 BauKaG insbesondere Bauingenieursleistungen nach HOAI, Leistungen des Brandschutzes, der Bauphysik und Koordination für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach der Baustellenverordnung.
Ingenieurbüro
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