Unmittelbare Betrieb eines Pensionsfonds im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Das Unternehmen erbringt als rechtsfähige Versorgungseinrichtung im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens nach zugrundeliegenden Pensionsplänen beitragsbezogen oder leistungsbezogen ausschließlich Altersversorgungsleistungen für Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern. Den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen wird dabei ein eigener Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds auf eine lebenslange Altersrente eingeräumt. Neben Altersversorgungsleistungen können Pensionspläne auch Invaliditäts- oder Hinterbliebenenabsicherung beinhalten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Versicherungs- und Bauspargeschäfte und den Erwerb von Investmentfondsanteilen zu vermitteln. Die Gesellschaft ist weiter berechtigt, die Bestände anderer Pensionsfonds-Unternehmen ganz oder teilweise zu übernehmen oder zu verwalten.
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