Förderung von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO sowie die Mittelbeschaffung nach § 58 Nr. 1 AO für gemeinnützige Zwecke folgender Art: a.Förderung der Religion, b.Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, c.Förderung der Jugend- und Altenhilfe, d.Förderung von Kunst und Kultur, e.Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, f.Förderung der Führsorge für straffällig Gewordene und ehemalige Strafgefangene, g.Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, h.Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 AO, i.Kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 AO, (3)Der Satzungszweck nach Abs.1 wird umgesetzt durch Betrieb einer Inklusionsfirma gemäß § 68 Abs. 3 lit.c AO. Der Satzungszweck Mittelbeschaffung nach Abs.2 wird verwirklicht durch einen Inklusionsbetrieb zur Holzverarbeitung im Bereich des Tischlerhandwerks, insbesondere im Messe- und Möbelbau sowie die Fertigung von Halbfabrikaten. Die Mittelbeschaffung muss nicht für alle geförderten Zwecke gleichzeitig und gleichermaßen erfolgen.
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