Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen oder ausländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). (2) Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 192 ff. KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 f. KAGB, c) Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, d) Altersvorsorge-Sondervermögen (Altbestand) gemäß § 347 KAGB in Verbindung mit § 87 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, e) Geschlossene Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3 KAGB vergeben dürfen sowie in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: - Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 KAGB, f) Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3 KAGB vergeben dürfen sowie in folgende Vermögensgegenstände investieren dürfen: - die in § 284 Abs. 1 und Abs. 2 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben e und f KAGB genannten, g) Allgemeine offene Spezial-AIF gemäß § 282 KAGB - unter Ausschluss von Hedgefonds gemäß §283 KAGB - die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3 KAGB vergeben dürfen sowie in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. die Vermögensgegenstände des § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB mit Ausnahme der Buchstaben e und f dieser Vorschrift bb. als weitere Vermögensgegenstände i. S. d. § 285 Abs. 2 KAGB Kapitalisierungsprodukte gemäß § 1 Abs. 2 VAG, h) Geschlossene Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, die Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 2 KAGB sowie Gelddarlehen nach § 285 Absatz 3 Satz 1 und 3 KAGB gewähren dürfen und in folgende Vermögensgegenstände investieren dürfen: - die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2-7 KAGB, i) Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben EU-OGAW, EU-AIF sowie ausländische AIF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. (3) Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 KAGB, § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB), b) Die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung). c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, f) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, g) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten Anlagevermittlung), h) der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, i) die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung
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