Betrieb des Geschäfts der Gesellschaft hinausgehen, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Dies gilt insbesondere für die folgenden Maßnahmen: a) Veräußerung des Unternehmens im Ganzen oder von wesentlichen Teilen des Unternehmens, sofern dafür nicht die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist; b) Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftszweige, Errichtung und Aufhebung von Zweigbetrieben und Zweigniederlassungen; c) Erwerb anderer Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Untrenehmen; d) Abschluss von Unternehmensverträgen; e) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten; f) Erwerb, Herstellung und Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, wenn die Kosten im Einzelfall mehr als.
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