Vermittlung von Versicherungsverträgen sowie Finanzierungen und Bausparverträgen. Die Anlage- und/oder Abschlußvermittlung im Sinn des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG zwischen Kunden und einem Institut i.S.d. KWG, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheinevon Kapitalanlagegesellschaften oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oderBesitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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