Gemeinschaftliche Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere des Grundvermögens sowie des weiteren Vermögens, das die Gesellschaft im Laufe der Zeit erwirbt, oder das ihr von den beteiligten Gesellschaftern durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter zur Verwaltung übertragen wird. In jedem Fall beschränkt sich der Zweck der Gesellschaft auf die Verwaltung des Familienvermögens ihrer Gesellschafter. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, den Betrieb oder Teile ihres Betriebes an nahestehende Unternehmen zu verpachten oder in sonstiger Weise zur Nutzung zu überlassen und Betriebe mit gleichem oder ähnlichem Gesellschaftszweck ganz oder teilweise zu pachten. Im übrigen ist die Gesellschaft befugt, alle Geschäfte durchzuführen oder Maßnahmen vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind.
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