Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen gemäß § 15 Abs. 1, Abs. 9 WplG: a) die Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WplG), b) die Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WplG), c) die Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WplG), d) das Platzierungsgeschäft (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 WplG), e) die Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 WplG). Die Gesellschaft darf sich bei der Erbringung der unter a) bis e) genannten Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden verschaffen und nicht auf eigene Rechnung Finanzinstrumente halten, erwerben oder veräußern - § 17 Abs. 1 Nr. 2 WplG.
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