Personenbeförderung, insbesondere die Durchführung von Krankenfahrdiensten sowie der Güterkraftverkehr. Diese Zwecke umfassen alle Aufgaben, welche in Anlage III zu den §§ 3 und 7 der Berufsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 sowie alle Aufgaben, die in der Anlage I der EG-Richtlinie des Rates vom 29. April 1996 unter anderem über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmens aufgeführt sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, die dem vorgenannten Zweck dienen, zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen, sowie alle Maßnahmen durchzuführen, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
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