A) die Erbringung von Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG). b) die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die im Auftrag des Absenders bei diesem abgeholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde eingeliefert werden (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PostG) und c) die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die im Auftrage des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abgeholt und an den Empfänger ausgeliefert werden (§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG).
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