Gewerbsmäßige Erbringung der Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder der Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG als Finanzanlagenvermittler im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG betreffend Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Übernahme der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in einer Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.
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