(2) ist die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, deren Veredlung sowie die Vermarktung und der Absatz der Erzeugnisse. Zu diesem Zweck darf die Genossenschaft auch die notwendigen Hilfsbetriebe unterhalten. Soweit dies den Gegenstand des Unternehmens zu fördern geeignet ist, darf die Gesellschaft auch andere Unternehmen erwerben, sich an solche Unternehmen beteiligen oder selbständige Tochterunternehmen gründen. (3) Gegenstand des Unternehmens ist auch die Verwaltung der Vermögenswerte der Genossenschaft. Sofern es zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Genossenschaft beiträgt, darf die Genossenschaft ihren Geschäftsbetrieb teilweise verpachten. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so vertreten diese jeweils die Genossenschaft einzeln. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugte Vorstandsmitglieder sind befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Landwirtschaft
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