A) die gemeinschaftliche Erzeugung und der Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse; b) die gegenseitige Hilfe der Mitglieder bei Krankheit, Invalidität und im Alter; c) die gemeinschaftliche Nutzung der Produktionsmittel für die landwirtschaftliche Produktion und anderer Erwerbsquellen, z.B. durch deren Verpachtung; d) die Beschaffung von Produktionsmitteln, Treib-, Schmier- und Brennstoffen, deren Lagerung und Vertrieb und anderen Vorleistungen für die Wirtschaftstätigkeit für sich und Dritte; e) die Durchführung von Dienstleistungen verschiedener Art, z.B. Transport-, Instandhaltungs-, Handels- und Betreuungsleistungen und Lohnarbeit im landwirtschaftlichen und kommunalen Bereich; f) die Durchführung landeskultureller Maßnahmen; g) die Erzeugung erneuerbarer Energien. h) Daneben sind Geschäftszweige zulässig, die der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. i) Zu diesem Zweck sind auch Beteiligungen an anderen Unternehmen zulässig.
Land- & Forstwirtschaft
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