(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft Ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, deren Veredelung sowie die Vermarktung und der Absatz von Erzeugnissen. Zu diesem Zweck darf die Genossenschaft auch die notwendigen Hilfabetriebe unterhalten. Soweit dies den Gegenstand des Unternehmens zu fördern geeignet ist, darf die Genossenschaft auch andere Unternehmen erwerben, sich an solchen Unternehmen beteiligen oder selständige Tochterunternehmen bilden. (3) Gegenstand des Unternehmens ist auch die weitere Verwaltung der in der Genossenschaft verbliebenen Vermögenswerte. Sofern dies zur Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Erhöhung der Rentabilität des Unternehmens oder zur Schaffung selbständiger Existenzgrundlagen für ihre Mitglieder geeignet erscheint, darf die Genossenschaft ihren Geschäftsbetrieb teilweise verpachten, vermieten oder veräußern. (4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. (5) Gegenstand de Unternehmens ist weiterhin die Erzeugung von Energie, z.B. durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen.
Energieversorgung
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