Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Berufsbildung, der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere die Verbesserung und Vervollkommnung der Pflege des gesunden und kranken Menschen jeder Altersgruppe sowie die Optimierung und Sicherung der pflegerischen Aufklärung, Bildung und Versorgung der Bevölkerung. Der Satzungszwecke wird insbesondere durch die Beschafftung von Mitteln für die Verwirklichung der genannten steuerbegünstigten Zwecke anderer gemeinnütziger Körperschaften (§ 58 Nr. 1 AO), die Durchführung von Seminaren zur Erhaltung und Förderung fachlicher und sozialer Kompetenz in Pflege und Management, der Durchführung von pflegewissenschaftlichen Veranstaltungen und der Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens verwirklicht. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks darf die Gesellschaft Hilfspersonen i.S. von § 57 Abs. 1 AO bedienen.
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