Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - die Trägerschaft von Jugendhilfe- Fachdiensten, etwa Maßnahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe, der familienorientierten Schülerhilfe, Schulbegleitung und sonstige Angebote der Familienförderung, - die Gewährung von Erziehungsbeistandschaften, - Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu den Zwecken nach Abs. 2 S. 1. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften verfolgen, namentlich mit der AGFJ Familienhilfe-Stiftung in Heidelberg, und zwar durch die Vermietung von Immobilien sowie die Abwickelung von Aufträgen und Dienstleistungen durch die und/oder zugunsten der Stiftung, jeweils zur Förderung der Jugendhilfe und/oder Erziehung im Sinne in Abs. 2.
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Sozialwesen
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