Vornahme von Vorbereitungshandlungen zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Tätigkeiten, die einer besonderen behördlichen Erlaubnis, insbesondere einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und/oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bedürfen, sind bis zur etwaigen Erteilung solcher Erlaubnisse ausgeschlossen.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
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