Zunächst die gemeinsame Anschaffung eines Knochendichtemessgerätes (DXA) und der Betrieb dieses Gerätes durch vertraglich gebundene Ärzte (Teilradiologen oder Radiologen). Zweck der Partnerschaft ist ebenfalls die Anschaffung und der Betrieb weiterer medizinischer Geräte, die Beteiligung an neuen medizinischen Versorgungsformen und das Aufkaufen und der Betrieb von freiwerdenden Arztpraxen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, vorausgesetzt, dass sich diese Maßnahmen im freiberuflichen Bereich halten und mit den jeweiligen Standesrichtlinien vereinbar sind.
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