Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, sowie Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht-ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie z. B. die integrierte Versorgung. Die Leistungserbringung des MVZ umfasst die gesamte vertrags- und privatärztliche Tätigkeit. Die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB finden Anwendung, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Geltung des § 708 BGB (nur eigenübliche Sorgfalt) wird auch hinsichtlich der Erfüllung aller gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen untereinander ausdrücklich ausgeschlossen. Stattdessen soll die Haftung nach dem objektiven Sorgfaltsbegriff gelten. Sofern es sich bei den Gesellschaftern um Ärzte handelt, müssen diese im Arztregister eingetragen und zugelassene Vertragsärzte sein.
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