Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), § 2 Abs. 2 Nr. 3 WplG, - die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über lnformationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung), § 2 Abs. 2 Nr.4 WplG, - die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung), § 2 Abs. 2 Nr. 5 WplG, - die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung), § 2 Abs. 2 Nr. 9 WplG sowie - die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 10 WplG ist, (Eigengeschäft), § 15 Abs. 3 WplG, wobei das Eigengeschäft nicht zur Erzielung von Spekulationsgewinnen betrieben werden darf - und alle damit in Zusammenhang stehenden, selbst nicht erlaubnisbedürftigen Tätigkeiten.
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