Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen gemeinnütziger und sozialer Unternehmen, 2. steuerliche Beratungen und Vertretungen von gemeinnützigen und sozialen Unternehmen und 3. Lohn- und Finanzbuchhaltungen für gemeinnützige und soziale Unternehmen. Das Tätigwerden für gewerbliche Unternehmen bzw. juristische oder natürliche Personen außerhalb des gemeinnützigen und sozialen Sektors wird nicht ausgeschlossen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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