Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, nämlich die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung, § 2 Absatz 2 Nummer 3 Wertpapierinstitutsgesetz- nachfolgend WplG abgekürzt), Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung, § 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG), Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung, § 2 Absatz 2 Nummer 5 WpIG), Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft, § 2 Absatz 2 Nummer 8 WpIG), Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung, § 2 Absatz 2 Nummer 9 WpIG), Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhandel zu erfüllen (Eigengeschäft, § 15 Absatz 3 WpIG). Die Gesellschaft ist dabei nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und darf nicht auf eigene Rechnung als Dienstleistung für andere mit Finanzinstrumenten handeln. Beratende Begleitung bei Finanzierungsvermittlung und -optimierung, Vermögensplanung, Altersvorsorge, Unternehmens- und Wirtschaftsberatung, Nachfolgeregelungen (nicht jedoch Rechts- und Steuerberatung), Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (Immobilienmakler, § 34c Absatz 1 Nummer 1 GewO), Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahmen von Verträgen im Sinnne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge (Darlehensvermittler, § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO), Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechende entgeltliche Finanzierunghilfen im Sinne des § 506 BGB oder Beratung Dritter zu solchen Verträgen (Immobiliardarlehensvermittler; § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO).
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