Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, sowie sämtliche damit zusammenhängende Tätigkeiten. Dies umfasst auch die Erstellung von Gutachten, die Mitwirkung in Rechtsangelegenheiten, soweit dies nach dem Rechtsberatungsgesetz zulässig ist, sowie die Beratung in wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen einschließlich der Vertretung vor den entsprechenden Behörden. Ausgeschlossen sind Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigneiderlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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