Überlassung von Personal an Dritte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Gesellschaft kann mehrere gleichartige oder ähnliche Unternehmen betreiben. Der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an Gesellschaften, welche die Überlassung von Personal an Dritte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zum Gegenstand haben. Die Gesellschaft kann für solche Unternehmen auch beratend tätig werden. Das Unternehmen kann Grundstücke erwerben und/oder anpachten oder Gebäude und Einrichtungen errichten zu dem Zweck sie selbst im Sinne der Gesellschaft zu nutzen und/oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern.
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