Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen; die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 WPO, § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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