Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptanzkrediten (Kreditgeschäft) i.S.d. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, der laufende Ankauf, der Einzug, die Verwaltung und die Regulierung von Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen, unter anderem auf der Grundlage von Rahmenverträgen, mit oder ohne Rückgriff einschließlich des Factoring i.S.d. § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 9 KWG und das Leasinggeschäft unter Einschluss des Abschlusses von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und der Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing) i.S.d. § 1 Absatz 1a Satz 1 Nr. 10 KWG.
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