Wahrnehmung der dem Kreis Schleswig-Flensburg als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.12.2012 (KrWG) und weiteren Gesetzen und Verordnungen obliegenden Aufgaben der Sammlung, Transport, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Abfallentsorgungsdienstleistungen. Mit deren Durchführung wurde die ASF vom Kreis nach § 22 KrWG beauftragt. Der Gesellschaftszweck umfasst zudem die Wahrnehmung der Aufgaben, die der ASF durch den Bescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 25.11.2004, zuletzt aktualisiert durch Bescheid vom 02.09.2011 nach § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994 (KrW-AbfG) übertragen wurde. Trotz der Aufhebung des KrW/AbfG durch Artikel 6 Abs. 1 Gesetz vom 24.02.2012 zum Ablauf des 31.05.2012 gilt die Pflichtenübertragung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 des seit dem 01.06.2012 geltenden KrWG fort. Ferner gehören dazu auch alle Geschäfte, die der Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes dienen, sowie alle Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung, die nicht vom Kreis selbst wahrgenommen werden müssen. Die ASF kann ferner sonstige im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehende Dienstleistungen im Kreis Schleswig-Flensburg erbringen (wie z. B. Leistungen nach dem Verpackungsgesetz).
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