(1). Der Zweckverband hat die in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz -- KrW-/AbfG vom 27. 09. 1994) zu verwerten oder zu beseitigen. Darüber hinaus hat der Zweckverband die Aufgabe, im Verbandsgebiet die Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu fördern sowie eine am Wohl der Allgemeinheit im Sinne der §§ 10, 19 und 20 KrW-/AbfG orientierte Abfallwirtschaftsplanung vorzunehmen. Dies erfolgt insbesondere durch: 1. Koordination, Planung, Durchführung und Kontrolle abfallwirtschaftlicher Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und umweltschonenden Beseitigung vonAbfällen im Verbandsgebiet;2. Planung, Einrichtung und Betrieb von Einrichtungen zur Verwertung und sonstigen umweltschonenden Beseitigung von Abfällen im Verbandsgebiet im Einklang mit abfallwirtschaftlichen und raumbezogenen Fachplanungen sowie der Durchführung von Nachsorgemaßnahmen;3. Information und Beratung der Verbandsmitglieder;4. Information und Beratung von Bürgern, kreisangehörigen Gemeinden und der Gewerbetreibenden in Hinblick auf die Vermeidung, Verwertung und sonstigen Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung);5. Durchführung aller notwendigen Kassengeschäfte sowie Wirtschafts- und Finanzplanungen. (2) Der Zweckverband begründet ein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlußberechtigten und Anschlußverpflichteten nach Maßgabe einer gesondert zu erlassenden Satzung.
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